Schullaufbahnempfehlung

 

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Mit dem Ende des ersten Schulhalbjahres erhalten die Schülerinnen und Schüler der vierten Klassen zusammen mit ihrem Halbjahreszeugnis am 30. Januar 2026 die Schullaufbahnempfehlung.

 

Die Schullaufbahnempfehlung basiert auf der Lern- und Leistungsentwicklung sowie der Persönlichkeitsentwicklung des einzelnen Schülers. Diese wird zusammen mit den Personensorgeberechtigten in Lernentwicklungsgesprächen sowie mit den Lehrerinnen und Lehrern in der Klassenkonferenz dokumentiert.

 

Daraufhin wird eine Empfehlung für den weiteren schulischen Werdegang ausgesprochen. Die Entscheidung wird in Richtung einer "allgemeinen und berufsorientierten Bildung" oder einer "vertiefenden allgemeinen Bildung" getroffen und auf der Schullaufbahnempfehlung vermerkt. 


Die Personensorgeberechtigten entscheiden mithilfe dieser Schullaufbahnempfehlung, welche weiterführende Schulform für ihr Kind in Frage kommt.


Unterstützung bei dieser Entscheidung bieten auch die weiterführenden Schulen an. Bitte nehmen Sie dafür die Termine an den Sekundar- und Gemeinschaftsschulen sowie dem Gymnasien der Stadt Ballenstedt wahr.

               

Lizenzen & Quellen

Schullaufbahnerklärung


Die Anmeldung an eine weiterführende öffentliche Schule erfolgt mit der Abgabe der Schullaufbahnerklärung. Dieses Formular erhalten die Eltern zusammen mit der Schullaufbahnempfehlung. Die Schullaufbahnempfehlung verbleibt bei den Eltern. Die Schullaufbahnerklärung der Eltern muss wieder in der Grundschule abgegeben und von den Personensorgeberechtigten unterschrieben sein.


Die Grundschule sammelt alle Schullaufbahnerklärungen und führt diese an das Schulamt im Landkreis weiter. Vom Schulamt aus werden die Schullaufbahnerklärungen im Original an die zuständigen weiterführenden Schulen versandt. Hier werden die Unterlagen geprüft und die Eltern erhalten über die Aufnahme an der gewünschten Schulform eine schriftliche Mitteilung.


Hinweise zum Ausfüllen der Schullaufbahnerklärung

Punkt 1

Wählen Sie hier die Schulform aus, die Ihr Kind ab der 5. Klasse besuchen soll. Setzen Sie also das Kreuz entweder bei "Gymnasium", bei "Sekundarschule" oder bei „Gemeinschaftsschule“.

 

Punkt 2

Hier tragen Sie den Namen der Schule ein, die Ihr Kind ab dem kommenden Schuljahr besuchen soll.

Wenn Ihr Kind im kommenden Schuljahr das Gymnasium besuchen soll, dann geben Sie unter Erstwunsch das von Ihnen in erster Linie gewünschte Gymnasium an. Gemessen an den Schülerzahlen kann es zu Auswahlverfahren kommen, sodass Sie ggf. auf das andere Gymnasium (Zweitwunsch) ausweichen müssen.

Soll Ihr Kind an die Gemeinschaftsschule (Gernrode) gehen, tragen Sie den entsprechenden Namen ein.
Als Sekundarschulen sind die Ernst-Bansi Schule in Quedlinburg bzw. die Sekundarschule in Ermsleben einzutragen.

 

Punkt 3

Hier machen Sie Angaben, wenn Ihr Kind ab dem kommenden Schuljahr eine Schule in freier Trägerschaft (z. Bsp. Waldorfschule) oder eine Schule mit inhaltlichem Schwerpunkt (Sportgymnasium, Landesmusikgymnasium) besuchen soll. Auch hier ist die Angabe eines Ersatzwunsches notwendig, falls es aus verschiedenen Gründen nicht zu einer Aufnahme an der privaten Schule oder an der Schule mit inhaltlichem Schwerpunkt kommt.

 

Punkt 4

Dieser Punkt ist nur auszufüllen, wenn ein bestätigter sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Schreiben Sie hier bitte den Förderbedarf auf die Linie, der im Bescheid des Landesschulamtes angegeben ist.

Kreuzen Sie an, ob Sie für Ihr Kind im kommenden Schuljahr die Beschulung an einer Förderschule oder im gemeinsamen Unterricht an einer Regelschule wünschen.

 

Punkt 5

Geben Sie hier bitte an, ob Ihr Kind im kommenden Schuljahr am Ethik- oder am Religionsunterricht teilnehmen soll.

Infomaterial -Ratgeber-


Das Bildungsministerium hat eine Broschüre herausgegeben, der Eltern als Leitfaden dienen soll.

 

Ratgeber zum Öffnen bitte anklicken

 

 

 


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Gesetzliche Regelungen


Die Aufnahme in die weiterführende Schule ist durch die gleichnamige Verordnung des Bildungsministeriums geregelt. Durch eine Änderung im Dezember 2011, sind die Eltern nun nicht mehr an die Schullaufbahnempfehlung der Grundschule gebunden, da für die Anmeldung an einer Sekundarschule, Gemeinschaftsschule, Gesamtschule oder dem Gymnasium die Vorlage der Schullaufbahnempfehlung in der Regel nicht mehr notwendig ist.

 

Eltern, die ihr Kind an Schulen in privater Trägerschaft oder Schulen mit einem speziellen inhaltlichen Schwerpunkt anmelden möchten, müssen beachten, dass diese Schulen hier individuelle Regelungen treffen können und die Vorlage der Schullaufbahnempfehlung der Grundschule verlangen.




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